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Betreuungsverfügung und auf Wunsch Unternehmervollmacht), ganz nach Ihren Wünschen gestaltet, erhalten Sie bei uns zum sensationellen
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Die drei großen Irrtümer zum Thema Betreuung und Vertretung:
Warum und wozu benötige ich Vollmachten?
Nicht nur ältere Menschen kommen irgendwann in die missliche Lage, die wichtigen Dinge des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich und
selbstbestimmend regeln zu können. Auch junge Menschen können durch unerwartete Krankheit oder einen plötzlichen Unfall in eine Lage geraten, in der sie selber keine eigenen Entscheidungen mehr
treffen können. Etwas mehr als 25% der gerichtlich angeordneten Betreuten sind zwischen 18 und 39 Jahre jung!
Ohne eine entsprechende Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wird in solch einem Fall ein vom Gericht bestellter, fremder Dritter über Sie und Ihre persönlichen Angelegenheiten entscheiden. Ob das medizinische Maßnahmen, Ihren Aufenthaltsort, Ihre Vermögensangelegenheiten oder geschäftliche Handlungen (z.B. das Bezahlen von Rechnungen, Bankgeschäfte, Kündigungen etc.) betrifft.
Dennoch haben laut einer Forsa-Umfrage ca. 90% aller Volljährigen keine gültige Vollmacht ausgestellt.
Geben Sie Ihre eigene Betreuung und die Entscheidungen über Ihre Gesundheit, Ihr Vermögen und Ihre Unterbringung nicht aus der Hand!
Am Beispiel des nachfolgenden Videos wird die Bedeutung von Vollmachten ein wenig verdeutlicht.
Welche einzelnen Vorsorgeinstrumente es gibt, möchten wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen.
1. Die Vorsorgevollmacht:
Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie die eigene Zukunft im Krankheitsfall, nach einem Unfall und für den Fall, dass Sie selber nicht mehr in der Lage sein sollten, eigene Entscheidungen zu treffen. Dabei bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die an Ihrer Stelle bei eventuell eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit sämtliche Entscheidungen in allen Lebensbereichen trifft, die in Ihrem Sinne sind.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzlich bestellte Betreuung vermieden werden. Ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter staatlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Dadurch wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt.
Achtung: Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit der Patientenverfügung (siehe Punkt 2) verwechselt
werden.
2. Die Patientenverfügung:
Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung.
Mit einer Patientenverfügung werden Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit oder Koma, vorliegt. Da die in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Damit ist der Bevollmächtigte dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten bzw., falls keine
Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer die zentrale Bedeutung zu:
Die Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten liegt darin, den in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen durchzusetzen. Daher muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; ansonsten entscheidet im Zweifelsfall ein gerichtlich bestellter Betreuer.
3. Die Betreuungsverfügung:
Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht wird mit einer Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können eine Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung im Betreuungs-/Pflegefall festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Der Umfang der Befugnisse des Betreuers wird durch das Gericht und gesetzliche Beschränkungen bestimmt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
4. Die Sorgerechtsverfügung:
Leider kann es auch passieren, dass Eltern minderjähriger Kinder aufgrund eines schweren Unfalles oder durch andere Unglücksfälle aus dem Leben gerissen werden. Bestimmen Sie mit einer Sorgerechtsverfügung namentlich einen Vormund oder Pfleger Ihres Vertrauens, der sich um Ihre Kinder kümmert und bei dem Ihre Kinder am besten aufgehoben sind. Ebenso legen Sie fest, welche Vergütung der Vormund dafür erhält. Darüber hinaus können Sie auch bestimmte Personen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen.
5. Die Unternehmervollmacht:
Als Unternehmer ist es besonders wichtig, dass nicht nur die private Absicherung geregelt ist, sondern insbesondere auch die unternehmerische! Ein Unfall oder eine Krankheit können im schlimmsten Fall schon ausreichen, dass Sie selber nicht mehr in der Lage sind, Ihr Unternehmen zu führen. Bereits jetzt sollten Sie dafür einen "Plan B" haben und sich die Frage stellen, was mit Ihrem Unternehmen passieren soll, wenn Sie es - zumindest vorübergehend - selbst nicht mehr führen können.
Unabhängig davon, für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden - eines ist sicher: Wenn Sie nicht im Voraus eine Person Ihres Vertrauens bestimmt haben, wird ein Betreuer vom Gericht bestimmt, der Ihre Interessen vertritt; unabhängig davon, ob dies Ihren heutigen Wünschen entspricht oder nicht! Darüber hinaus ist es sehr fraglich, ob ein gerichtlich bestellter Betreuer das fachliche Know-How und ein profundes Wissen für Ihr Unternehmen mitbringt.
Legen Sie am besten schon heute mit einer Unternehmervollmacht fest, wer sich im Falle einer Unternehmensfortführung um die Leitung Ihres Unternehmens kümmert und zu welchen Konditionen. Nicht nur in Ihrem Interesse, sondern auch im Interesse Ihrer Angehörigen und Ihrer Mitarbeiter. Ansonsten wird das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Insolvenz enden.
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Bildnachweis: FOTOLIA.de